Argumente

Der Bundesrat meint:

Artikel 69 Absatz 2 BV wird durch Artikel 10a KFG konkretisiert. Damit kann der Bund ausserschulische Vorhaben der musikalischen Bildung finanziell unterstützen (beispielsweise im Bereich der Nachwuchsförderung).

Wir entgegnen:

  1. Dieser Artikel 12 KFG (in der def. Fassung vom 11.12. 2009) wurde, notabene, gegen den Widerstand des Bundesrates, im letzten Moment ins KFG integriert und von beiden Kammern gutgeheissen. 
  2. Das KFG bezieht sich ausschliesslich auf das «gesamtschweizerische Interesse». Entsprechend bleibt die Kulturförderung des Bundes punktuell und elitär. Dies geht uns eindeutig zu wenig weit, weil die breite musikalische Förderung damit nicht erreicht wird. Ein Beweis dafür sind die Fakten, die in Les pratiques culturelles en Suisse. Enquête 2008 (Département fédéral de l’intérieur DFI. Office fédéral de la statistique OFS, Neuchâtel : 2009) beschrieben sind : nur 19% der Bevölkerung spielen ein Instrument und 16% singen regelmässig. Das Anliegen „Musikalische Bildung“ gehört wie der Sport mit einem eigenen Artikel in die Verfassung. Die Gesetzesbestimmung im KFG reicht überhaupt nicht aus. Das KFG setzt dem Bund Schranken und damit wird die allgemeine musikalische Bildung in den Kantonen und Gemeinden nicht erfasst wird.