Der Initiativtext

Keyborad
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 soll wie folgt geändert werden:

 

Art. 67a (neu) Musikalische Bildung

  1. Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
  2. Der Bund legt Grundsätze fest für den Musikunterricht an Schulen, den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.