Der Verfassungsartikel «Musikalische Bildung»

Keyborad
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 soll wie folgt geändert werden:

 

Art. 67a (neu) Musikalische Bildung

1Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.